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Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Klärschlamm

Reinhaltung der Gewässer
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Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Klärschlamm

1. Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab.

2. Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen verfügen.

3. Klärschlamm darf nur

a) landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er hygienisiert ist; die zuständige Stelle der BVD kann Ausnahmen bewilligen,

b) an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden, wenn diese nach Ausbringen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz einen zusätzlichen Nährstoffbedarf aufweisen.

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