821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Klärschlamm
Reinhaltung der Gewässer
Art. 13 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Klärschlamm
1. Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab.
2. Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen verfügen.
3. Klärschlamm darf nur
a) landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er hygienisiert ist; die zuständige Stelle der BVD kann Ausnahmen bewilligen,
b) an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden, wenn diese nach Ausbringen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz einen zusätzlichen Nährstoffbedarf aufweisen.