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Art. 12 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Provisorische Gewässerschutzbewilligung

Reinhaltung der Gewässer
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Art. 12 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Provisorische Gewässerschutzbewilligung

1. Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.

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