821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 12 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Provisorische Gewässerschutzbewilligung
Reinhaltung der Gewässer
Art. 12 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Provisorische Gewässerschutzbewilligung
1. Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.