Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.0 KGSCHGLCPELCPAC CH-BE

Art. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Öl-, Chemie- und Gaswehr

Reinhaltung der Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Öl-, Chemie- und Gaswehr

Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.

Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Schadenfällen.

← Art. 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) Zweck Art. 11 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →