821.0
KGSCHGLCPELCPAC
CH-BE
Art. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - Öl-, Chemie- und Gaswehr
Reinhaltung der Gewässer
Art. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) · Öl-, Chemie- und Gaswehr
Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.
Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Schadenfällen.