820.131
EVSTFVOIOPAM
CH-BE
Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Amt für Wasser und Abfall
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Amt für Wasser und Abfall
1. Das Amt für Wasser und Abfall
a) ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen;
b) nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz;
c) erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen;
d) erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
2. Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen.
3. Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten.