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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Amt für Wasser und Abfall

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 9 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Amt für Wasser und Abfall

1. Das Amt für Wasser und Abfall

a) ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen;

b) nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz;

c) erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen;

d) erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.

2. Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen.

3. Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

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