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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär sorgt für die Bereitstellung der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen.

2. Es berät und unterstützt die Gemeinden bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung zuständig ist.

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