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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Kantonspolizei

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV; insbesondere betreibt sie die Meldestelle für Störfälle.

2. Sie ist zuständig für Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund zuständig ist.

3. Sie kann zur Durchführung von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen.

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