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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise.

2. Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern zu erklären.

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