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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Gebäudeversicherung Bern

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Gebäudeversicherung Bern

Die Gebäudeversicherung Bern ist zuständig für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung.

Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion der Feuerwehren (Artikel 14 StFV).

Sie kann für die fachtechnische Ausbildung sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren das Kantonale Laboratorium beiziehen.

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