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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - 3 Betriebe mit Organismen

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · 3 Betriebe mit Organismen

1. Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV.

2. Das Kantonale Laboratorium

a) beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;

b)* ...

c) erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);

d) koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;

e) legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;

f)* koordiniert die Kontrollen;

g)* verfügt die Risikoermittlungen;

h)* ...

3. Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind

a)* das Gesundheitsamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden,

b)* das Amt für Veterinärwesen bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Organismen verwendet werden,

c)* das Amt für Wasser und Abfall,

d)* die Gebäudeversicherung Bern,

e)* das Amt für Umwelt und Energie,

f)* ...

g) andere Behörden und Experten nach Bedarf.

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