Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - 3 Betriebe mit Organismen
Art. 3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · 3 Betriebe mit Organismen
1. Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV.
2. Das Kantonale Laboratorium
a) beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
b)* ...
c) erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);
d) koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;
e) legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
f)* koordiniert die Kontrollen;
g)* verfügt die Risikoermittlungen;
h)* ...
3. Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind
a)* das Gesundheitsamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden,
b)* das Amt für Veterinärwesen bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Organismen verwendet werden,
c)* das Amt für Wasser und Abfall,
d)* die Gebäudeversicherung Bern,
e)* das Amt für Umwelt und Energie,
f)* ...
g) andere Behörden und Experten nach Bedarf.