Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - 2 Durchgangsstrassen und Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · 2 Durchgangsstrassen und Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
1. Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug
a) \* der Störfallverordnung auf Durchgangsstrassen,
b) \* der Störfallverordnung bei Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen,
c) \* ...
2. Das Kantonale Laboratorium
a) \* beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Durchgangsstrassen und Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
b) \* ...
c) erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);
d) koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;
e) legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
f) \* ...
3. Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss mobile Risiken (FMR) einberufen, in welchem vertreten sind
a) das Tiefbauamt,
b) \* das Amt für Wasser und Abfall,
c) \* die Feuerwehren des Kantons Bern,
d) \* das Amt für Umwelt und Energie,
e) die Kantonspolizei,
f) andere Behörden und Experten nach Bedarf.
4. Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen bei Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen kann es den Fachausschuss einzelbetriebliche Störfallvorsorge (ESV) einberufen, in dem vertreten sind
a) \* das Amt für Wasser und Abfall,
b) \* die Gebäudeversicherung Bern,
c) \* das Amt für Umwelt und Energie,
d) \* andere Behörden und Experten nach Bedarf.
5. Das Kantonale Laboratorium kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Durchgangsstrassen sowie weitere Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen der Störfallverordnung unterstellen (Artikel 1 Absatz 3 StFV).
6. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes zum Vollzug der in seinem Fachbereich angeordneten Massnahmen (namentlich Verkehrsbeschränkungsmassnahmen, Sonderbewilligungen für Spezialfahrzeuge und Prüfungen von Fahrzeugen und Schiffen).