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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 16 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Gebühren

Massnahmen und Gebühren
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Art. 16 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Gebühren

1. Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren.

2. ...

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