820.131
EVSTFVOIOPAM
CH-BE
Art. 16 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Gebühren
Massnahmen und Gebühren
Art. 16 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Gebühren
1. Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren.
2. ...