820.131
EVSTFVOIOPAM
CH-BE
Art. 15 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Massnahmen
Massnahmen und Gebühren
Art. 15 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Massnahmen
1. Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen.
2. Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen.