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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 15 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Massnahmen

Massnahmen und Gebühren
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Art. 15 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Massnahmen

1. Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen.

2. Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen.

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