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820.131 EVSTFVOIOPAM CH-BE

Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Tiefbauamt

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Tiefbauamt

1. Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen.

2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden.

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