820.131
EVSTFVOIOPAM
CH-BE
Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) - Tiefbauamt
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) · Tiefbauamt
1. Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden.