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820.111 KUVPVOCEIE CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Koordination mit Subventionsentscheiden

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Art. 7 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Koordination mit Subventionsentscheiden

1. Die Leitbehörde holt die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV über die kantonale Subventionsbehörde ein.

2. Das AUE gibt dem BAFU direkt Kenntnis von seiner Gesamtbeurteilung.

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