820.111
KUVPVOCEIE
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Mitwirkung des BAFU bei kantonalen Verfahren
Art. 6 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Mitwirkung des BAFU bei kantonalen Verfahren
1. Ist das BAFU gestützt auf den Anhang zur UVPV anzuhören, legt ihm das AUE die Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie die Gesamtbeurteilung vor und bezieht seine Stellungnahme in die Endfassungen ein.
2. Ist das BAFU gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) anzuhören, führt das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) die Anhörung durch und leitet das Ergebnis an das AUE weiter.