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820.111 KUVPVOCEIE CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Massgebliches Verfahren

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Art. 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Massgebliches Verfahren

1. Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP bei der Errichtung oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen wird im Anhang 1 bestimmt.

2. Die Vorprüfung und Genehmigung der Überbauungsordnung gilt als massgebliches Verfahren, wenn die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht.

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