820.111
KUVPVOCEIE
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Massgebliches Verfahren
Art. 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Massgebliches Verfahren
1. Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP bei der Errichtung oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen wird im Anhang 1 bestimmt.
2. Die Vorprüfung und Genehmigung der Überbauungsordnung gilt als massgebliches Verfahren, wenn die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht.