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820.111 KUVPVOCEIE CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Zuständige Fachstellen

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Art. 3 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Zuständige Fachstellen

1. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Umweltschutzfachstelle nach Artikel 12 Absatz 1 UVPV. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Stellungnahme nach Artikel 8 Absatz 2 UVPV zu Voruntersuchung und Pflichtenheft,

b) die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 UVPV,

c) die Koordination der Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und zuhanden der kantonalen Behörde bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden (Art. 12 Abs. 2 UVPV),

d) den Erlass von Richtlinien nach Artikel 10 Absatz 2 UVPV,

e) die Beratung in allgemeinen Fragen betreffend die UVP.

2. Die Leitbehörde hört das AUE an, bevor sie das Verfahrensprogramm erlässt.

3. Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, welche die Vorschriften über den Umweltschutz in diesen Teilbereichen vollziehen.

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