820.111
KUVPVOCEIE
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) - Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller
Art. 2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) · Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller
1. Als Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller im Sinn von Artikel 7 ff. UVPV gelten
a) bei der UVP im Verfahren der Überbauungsordnung die Bauherrin oder der Bauherr,
b) bei Projekten des Kantons oder der Gemeinden diejenige Behörde, die das Projekt vorbereitet,
c) bei Meliorationen bis zur Konstituierung des Trägers die Initianten, die zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen.