817.191
FLKVOCOV
CH-BE
Art. 8 Fleischkontrollverordnung (FlKV)
Aus-, Weiter- und Fortbildung
Art. 8 Fleischkontrollverordnung (FlKV)
1. Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kontrollorgane richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.
2. Das Amt für Veterinärwesen orientiert Interessentinnen und Interessenten auf Anfrage über die vom BLV angebotene Weiter- und Fortbildung für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie über die für die praktische Ausbildung zugelassenen Betriebe.
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