817.191
FLKVOCOV
CH-BE
Art. 5 Fleischkontrollverordnung (FlKV) - 2. Organe der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Organisation
Art. 5 Fleischkontrollverordnung (FlKV) · 2. Organe der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Das Amt für Veterinärwesen bestimmt für jeden Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieb die zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte, amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Es legt deren Aufgabenbereich fest.
2. Er kann in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Randregionen nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung betrauen.
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