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817.191 FLKVOCOV CH-BE

Art. 2 Fleischkontrollverordnung (FlKV) - Aufsicht und Koordination

Organisation
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Art. 2 Fleischkontrollverordnung (FlKV) · Aufsicht und Koordination

1. Das Amt für Veterinärwesen vollzieht die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung im Geltungsbereich dieser Verordnung.

2. Der Kantonale Veterinärdienst, das Kantonale Laboratorium und das Gesundheitsamt koordinieren ihre Vollzugstätigkeit.

3. Für besondere Kontrollaufgaben können weitere Behörden beigezogen werden.

4. Das Kantonale Laboratorium oder andere geeignete Laboratorien führen chemische und mikrobiologische Untersuchungen durch.

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