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817.191 FLKVOCOV CH-BE

Art. 12 Fleischkontrollverordnung (FlKV) - Rechtsschutz

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Art. 12 Fleischkontrollverordnung (FlKV) · Rechtsschutz

1. Verfügungen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztinnen und Tierärzte mit amtlichem Auftrag zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach LMG können beim Amt für Veterinärwesen mit Einsprache angefochten werden.

2. Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen können mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

3. Die Einsprache- und Beschwerdefristen richten sich nach dem LMG.

4. Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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