Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.210 EVKRGOILEMOEVLRT CH-BE

Gegenstand (EVKRG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (5 Artikel)

Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des EG KRG über den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

1. Die Führung des kantonalen Krebsregisters wird dem Institut für Pathologie der Universität Bern übertragen.

2. Sofern der Regierungsrat die Führung des kantonalen Krebsregisters einer anderen geeigneten Institution überträgt, geht die Berechtigung zur Bearbeitung der von der alten Krebsregistrierungsstelle erhobenen Daten auf die neue kantonale Krebsregistrierungsstelle über.

1. Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für

a) den Abschluss des Leistungsvertrags nach Artikel 3 Absatz 3 EG KRG,

b) die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nach Artikel 4 EG KRG.

1. Das Gesundheitsamt und die kantonale Krebsregistrierungsstelle schliessen jährlich einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere folgende Elemente enthält

a) Abgeltung mit Zahlungsterminen,

b) Zeitpunkt für die Einreichung der Jahresrechnung, des Budgets und des Tätigkeitsberichts,

c) Inhalt des Jahresberichts,

d) Festlegung von Gesprächen,

e) Regelungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit,

f) Verpflichtung zur Datenübergabe (einschliesslich Form und Zeitpunkt) an die neue kantonale Krebsregistrierungsstelle bei einer Vertragsbeendigung.

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