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Art. 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) - Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen

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Art. 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) · Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen

1. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

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