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Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) - Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle

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Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) · Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle.

2. Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.

3. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle

a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,

b gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,

c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

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