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CH-BE
Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) - Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle
Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) · Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle.
2. Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.
3. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle
a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,
b gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,
c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.