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Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) - Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle

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Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) · Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle

1. Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten.

2. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.

3. Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt.

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