Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.21 EGKRGLILEMOLILRTLRT CH-BE

Gegenstand (EGKRG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

1. Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

2. Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.

1. Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten.

2. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.

3. Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt.

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle.

2. Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.

3. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle

a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,

b gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,

c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

1. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

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