Art. 11b Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG) - Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken
Art. 11b Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG) · Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken
1. Für Anordnungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)[[4]](#paragraphtext_content_fn_3838742_2_4_c) gelten die folgenden Zuständigkeiten
a Das Gesundheitsamt ist zuständig, einzelne Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
b Der Regierungsrat ist zuständig, alle Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.