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815.122 EVEPGOILEPOIVE CH-BE

Art. 11 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG) - Aufgabenübertragung

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Art. 11 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (EV EpG) · Aufgabenübertragung

1. Die zuständige kantonale Behörde kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.

2. Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung werden in einem Leistungsvertrag geregelt.

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