Gegenstand (EVEPG)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
1. Mit Ausnahme der der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt durch die eidgenössische Epidemiengesetzgebung direkt übertragenen Aufgaben und sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Gesundheitsamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.
1. Zuständige kantonale Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 EpG sind neben dem Gesundheitsamt
a der Veterinärdienst,
b **\* das Kantonale Laboratorium.
c **\* ...
Die im Sachbereich jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens nach Artikel 12 Absatz 1 EpG.
1. Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Vorschriften über das Sterilisationsverfahren nach Artikel 25 EpV.
1. Die im Sachbereich jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Verhütungsmassnahmen nach den Artikeln 27 bis 31 EpV und über die Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV.
Der schulärztliche Dienst ist zuständig für die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen nach Artikel 36 EpV.
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Anordnung eines Impfobligatoriums nach Artikel 22 EpG und Artikel 38 EpV.
1. Das Gesundheitsamt überwacht bei der Zuteilung von Heilmitteln die Einhaltung der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV.
1. Die Gemeinde am Versiegelungsort des Sargs ist zuständig für die Ausstellung der Bewilligung für internationale Leichentransporte (Leichenpass).
1. Die zuständige kantonale Behörde kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.
2. Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung werden in einem Leistungsvertrag geregelt.
1. Apothekerinnen und Apotheker, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) über eine Bewilligung zur Durchführung von Impfungen verfügen, sind ermächtigt und beauftragt, an gesunden Personen ab 16 Jahren Covid-19-Impfungen in der Apotheke vorzunehmen.
2. Sie können die Durchführung der Covid-19-Impfungen sowie der saisonalen Grippeimpfungen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung an Pharma-Assistentinnen und Pharma-Assistenten sowie an diplomierte Pflegefachpersonen übertragen, sofern diese über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.
1. Für Anordnungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)[[4]](#paragraphtext_content_fn_3838742_2_4_c) gelten die folgenden Zuständigkeiten
a Das Gesundheitsamt ist zuständig, einzelne Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
b Der Regierungsrat ist zuständig, alle Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate).
1. Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung (BSG 815.122) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).