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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) - Zuständigkeit des Amtes für Wasser und Abfall

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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) · Zuständigkeit des Amtes für Wasser und Abfall

1. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) kontrolliert

a) die Verwendung von Biozidprodukten in Grundwasserschutzzonen nach Ziffer 1.4 des Anhangs 2.4 der ChemRRV,

b) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, auf und an Wegen und Plätzen, an Gleisanlagen sowie auf Dächern, Terrassen und Lagerplätzen nach Anhang 2.5 der ChemRRV,

c) die Verwendung von Düngern an oberirdischen Gewässern und in Grundwasserschutzzonen nach Anhang 2.6 der ChemRRV,

d) die Einhaltung der Vorschriften über stickstoffhaltige und flüssige Dünger sowie über Kompost, Gärgut, Presswasser und Klärschlamm nach den Ziffern 2.1, 2.2.1, 2.3, 3.2 und 5 des Anhangs 2.6 der ChemRRV,

e) die Verwendung von Auftaumitteln auf Flugplätzen,

f) die Einhaltung der Vorschriften der ChemRRV über die Entsorgung.

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