813.151
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CH-BE
Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) - Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Natur
Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) · Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Natur
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur ist zuständig für
a die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen,
b die Erteilung von Bewilligungen für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) nach Artikel 4 Buchstabe a ChemRRV,
c die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Naturschutzgebieten, in Riedgebieten und Mooren sowie in Hecken und Feldgehölzen nach den Anhängen 2.5 und 2.6 der ChemRRV, mit Ausnahme der Lebensräume von lokaler Bedeutung, für welche die Gemeinden zuständig sind,
d die Fachberatung über die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 20 ChemRRV.