Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.151 EVCHEMGOVLPCHOiLChimLPCh CH-BE

Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) - Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Natur

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) · Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Natur

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur ist zuständig für

a die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen,

b die Erteilung von Bewilligungen für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) nach Artikel 4 Buchstabe a ChemRRV,

c die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Naturschutzgebieten, in Riedgebieten und Mooren sowie in Hecken und Feldgehölzen nach den Anhängen 2.5 und 2.6 der ChemRRV, mit Ausnahme der Lebensräume von lokaler Bedeutung, für welche die Gemeinden zuständig sind,

d die Fachberatung über die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 20 ChemRRV.

← Art. 4 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) Gegenstand Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →