813.131
EVBETMGOiLStup
CH-BE
Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1. Das Gesundheitsamt entzieht die Bewilligung, wenn
a. die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen,
b. der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.