Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.131 EVBETMGOiLStup CH-BE

Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Betäubungsmittelgestützte Behandlung
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Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1. Das Gesundheitsamt entzieht die Bewilligung, wenn

a. die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen,

b. der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).

2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

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