Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.131 EVBETMGOiLStup CH-BE

Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Gültigkeitsdauer der Bewilligung

Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Gültigkeitsdauer der Bewilligung

1. Die Bewilligung gilt für ein Jahr.

2. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung gestützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt.

← Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) Gegenstand Art. 8 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →