813.131
EVBETMGOiLStup
CH-BE
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Gültigkeitsdauer der Bewilligung
Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1. Die Bewilligung gilt für ein Jahr.
2. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung gestützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt.