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813.131 EVBETMGOiLStup CH-BE

Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Betäubungsmittelgestützte Behandlung
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Art. 6 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Das Gesundheitsamt erteilt die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn

a) die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1695677_2_4_c) im Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vollständig enthalten sind,

b) die Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gestützt auf eine umfassende Untersuchung im Gesuch hinreichend dargelegt werden und

c) der gesuchstellenden Ärztin oder dem gesuchstellenden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).

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