Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter kann eine Verkaufsstelle schliessen, in welcher Betäubungsmittel ohne Bewilligung zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
Zur Beurteilung, ob es sich bei bestimmten angebotenen Produkten um Betäubungsmittel handelt, zieht die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter das Gesundheitsamt bei.
Die Schliessung der Verkaufsstelle wird auf Gesuch hin durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständige Regierungsstatthalter aufgehoben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Gewähr dafür bietet, dass fortan keine Betäubungsmittel mehr zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.