Art. 3a Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Gesundheitsamt
Art. 3a Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Gesundheitsamt
1. Das Gesundheitsamt ist die zuständige kantonale Behörde für
a) die Erteilung von Bewilligungen für Krankenanstalten und Institute (Art. 14 BetmG),
b) die Erteilung von Bewilligungen für kantonale Behörden und Gemeindebehörden (Art. 14a Abs. 1bis BetmG),
c) die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1695673_2_2_c), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt,
d) den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12 Abs. 1 BetmG),
e) die Erteilung von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e Abs. 1 BetmG),
f) die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu andern als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis BetmG).
2. Es erlässt Richtlinien über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich und veröffentlicht sie.