813.131
EVBETMGOiLStup
CH-BE
Art. 12 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Übergangsbestimmung
Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen.
Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Entscheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.