Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.131 EVBETMGOiLStup CH-BE

Art. 12 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Übergangsbestimmung

Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen.

Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Entscheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

← Art. 11 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) Gegenstand Art. 13 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →