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813.131 EVBETMGOiLStup CH-BE

Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) - Gebühren

Gebühren und Rechtspflege
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Art. 10 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) · Gebühren

1. Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung erhebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

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