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Art. 4a Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) - Unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung

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Art. 4a Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) · Unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung

1. Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Abgeltung von Weiterbildungsleistungen nach Artikel 31c SpVV gelten

a die Kinder- und Jugendmedizin,

b die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

2. Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Förderung von Weiterbildungsstellen nach Artikel 31e SpVV gelten

a die Allgemeine Innere Medizin,

b die Psychiatrie und Psychotherapie,

c die Kinder- und Jugendmedizin,

d die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

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