812.113
SPVDVODSHRDOS
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) - Datenlieferungspflicht der Leistungserbringer
Art. 4 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) · Datenlieferungspflicht der Leistungserbringer
1. Die Erbringer von Spitalleistungen und die Geburtshäuser liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 5.
2. Die Erbringer von Rettungsleistungen liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 6.
3. Die Leistungserbringer übermitteln dem Gesundheitsamt die Daten nach den Ziffern 1 sowie 5 bis 9 des Anhangs 5 auf der elektronischen Plattform, die ihnen das Gesundheitsamt zur Verfügung stellt.