812.113
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CH-BE
Art. 3 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 3 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) · Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.
Anhang 2 regelt die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe.
Anhang 3 regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
Anhang 4 regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.