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812.113 SPVDVODSHRDOS CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) - Gegenstand

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Art. 1 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) · Gegenstand

1. Diese Direktionsverordnung regelt

a) die Höhe des genormten Betriebsaufwands im Rettungswesen,

b) die Parameter zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

c) **\*** die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Datenlieferung der Leistungserbringer,

d) **\*** die unterversorgten Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung.

Gegenstand Art. 2 Direktionsverordnung über die Spitalversorgung (SpVDV) →

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