Gegenstand (SPVDV)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Diese Direktionsverordnung regelt
a) die Höhe des genormten Betriebsaufwands im Rettungswesen,
b) die Parameter zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
c) **\*** die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Datenlieferung der Leistungserbringer,
d) **\*** die unterversorgten Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung.
1. Der genormte Betriebsaufwand beträgt 1'714'969 Franken pro Jahr und Rettungsteam.
2. Allfällige Abgeltungen für Leistungen im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG) sind im Betrag nach Absatz 1 nicht enthalten.
Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.
Anhang 2 regelt die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe.
Anhang 3 regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
Anhang 4 regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
1. Die Erbringer von Spitalleistungen und die Geburtshäuser liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 5.
2. Die Erbringer von Rettungsleistungen liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 6.
3. Die Leistungserbringer übermitteln dem Gesundheitsamt die Daten nach den Ziffern 1 sowie 5 bis 9 des Anhangs 5 auf der elektronischen Plattform, die ihnen das Gesundheitsamt zur Verfügung stellt.
1. Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Abgeltung von Weiterbildungsleistungen nach Artikel 31c SpVV gelten
a die Kinder- und Jugendmedizin,
b die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2. Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Förderung von Weiterbildungsstellen nach Artikel 31e SpVV gelten
a die Allgemeine Innere Medizin,
b die Psychiatrie und Psychotherapie,
c die Kinder- und Jugendmedizin,
d die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.