812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 9 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Aufgaben
Ombudsstelle
Art. 9 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Aufgaben
1. Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Beteiligten, schlägt einvernehmliche Lösungen vor, kann Empfehlungen aussprechen und informiert die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.
2. Sie kann mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten Einblick in die Behandlungsdokumentation nehmen und Stellungnahmen des beteiligten Personals einholen, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.