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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 52 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Reduktion der Ausgleichszahlung

Übergangsbestimmungen
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Art. 52 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Reduktion der Ausgleichszahlung

1. Abweichend von Artikel 40 hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung an den Kanton zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung

a) im Jahr 2013 mehr als 40 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt,

b) im Jahr 2014 mehr als 25 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 37 Absatz 1 liegt.

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