Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 51 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Amortisation von Rettungsfahrzeugen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Amortisation von Rettungsfahrzeugen

1. Bis zum Vorliegen von Erfahrungsdaten aus den Jahresabschlüssen wird in Abweichung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c für die Amortisation der Rettungsfahrzeuge pro Jahr ein Siebtel des Anschaffungswertes eingesetzt.

← Art. 50a Spitalversorgungsverordnung (SpVV) Weiterbildungsquotient für alle Versorgungsbereiche Art. 52 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →