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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 50 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Kostenrechnungsstandard

Übergangsbestimmungen
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Art. 50 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Kostenrechnungsstandard

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler weisen bis am 31. Dezember 2015 gegenüber dem Spitalamt nach, dass ihre nach Artikel 17 erstellte Kostenrechnung zertifiziert ist.

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