812.112
SPVVOSHDSO
CH-BE
Art. 48 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)
Datenlieferung der Leistungserbringer
Art. 48 Spitalversorgungsverordnung (SpVV)
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt ihrer Lieferung durch Verordnung.
2. ...
3. Das Gesundheitsamt kann weitere Daten erheben, die für die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Die Daten sind so weit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind.
4. ...