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812.112 SPVVOSHDSO CH-BE

Art. 46 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) - Ärztliche Leitung und pharmazeutische Betreuung

Aufsicht und Betriebsbewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen für Rettungsdienste
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Art. 46 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) · Ärztliche Leitung und pharmazeutische Betreuung

1. Der Rettungsdienst verfügt im medizinischen Bereich über eine ärztliche Leitung.

2. Eine Leiterin oder ein Leiter muss im Besitz eines Fähigkeitsausweises in Notfallmedizin (Notärztin oder Notarzt) oder ausgebildete Fachärztin oder Facharzt für Anästhesiologie oder Intensivmedizin sein.

3. Die pharmazeutische Betreuung erfolgt durch eine Apotheke oder durch die ärztliche Leitung des Rettungsdienstes.

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